Gewichtsgrenzen

Was hat das zGG* für Folgen?
Der Anfang für eine Übersicht, welche Tonnagen welche Konsequenzen haben:
(alle Informationen beruhen bislang nur auf eigenen Erkenntnissen - wir arbeiten aber daran, das ganze auch mit einem rechtlichen Hintergrund zu versehen)

unter 2,8 Tonnen

ist man praktisch völlig frei - eigentlich kann und darf man alles - aber es ist eben nur halb so aufrengend, wie mit einem richtig großen Auto - darum:

über 2,8 Tonnen

wird das Fahrzeug als LKW behandelt – im Fahr-, Überhol-, und Parkverbot, wie auch im Bußgeldkatalog (die 20 km/h Gnadenfrist drüber bei der Geschwindigkeitskontrolle gibt’s hier nicht mehr, ab sofort gibt es die ersten Punkte schon bei 17 km/h drüber), also keine Fahrerei mehr auf kleinen Sträßchen oder Brückchen, kein Parken mehr bei Mc Donalds L. Für LKW gilt hier schon das Sonntags/Nachtfahrverbot (dies ist allerdings dann noch ein Thema für sich)

über 3,5 Tonnen

für LKW (gewerblich) braucht man jetzt einen Fahrtenschreiber, für Wohnmobile erst ab 7,5 Tonnen
das Parken in Wohngebieten könnte schon einmal die Polizei auf den Plan rufen, eine Parkscheibe (rot/weiß gestreift in 45° schräg 40x40 cm) ist vorgeschrieben.

über 7,5 Tonnen

es ist Pflicht einen geeichten Fahrtenschreiber installiert zu haben und zu benutzen (bei Autobahnvigniette und Sonntagsfahrverbot bin ich mir nicht sicher, nach Aussage der Autobahnpolizei Chemnitz, wird dies durch die Wohnmobilregelung außer Kraft gesetzt)

... wird bei neuen Erkenntnissen ergänzt

* zulässiges Gesamtgewicht - im Zweifelsfall auch im Fahrzeugschein/brief

© ulis
aktualisiert am
26.11.02

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